Die außerdem erforderliche räumliche Trennung der hoch radioaktiven Abfälle von den schwach und mittel radioaktiven Abfällen wird zum einen durch die Minimierung des Wärmeeinflusses der hoch radioaktiven Abfälle bestimmt. Zum anderen betrachtet die Kommission hinsichtlich der hoch radioaktiven Abfälle das Konzept des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) als das zu bevorzugende Konzept.[11] Der Nachweis der Integrität des ewG wird dabei eine gemeinsame Endlagerung aller Abfälle in einem einzigen ewG kaum ermöglichen, jedenfalls würde ein solches Ziel die Standortauswahl maßgeblich einschränken. Realistischer wäre die Einlagerung in, bezogen auf die Einschlussqualität, voneinander unabhängigen Endlagerbereichen am gleichen Standort, gegebenenfalls bis hin zu der Errichtung von zwei vollständig voneinander getrennten Endlagerbergwerken. Dies böte auch die Möglichkeit, für die schwach und mittel radioaktiven Abfälle Einlagerungsbereiche auszuweisen, die besser auf die spezifischen Eigenschaften dieser Abfälle (zum Beispiel Korrosion und Gasbildungspotenzial) ausgerichtet sind als der für die hoch radioaktiven Abfälle ausgewiesene ewG. Dabei wäre im konkreten Fall auch zu prüfen, ob die schwach und mittel radioaktiven Abfälle in gleicher Tiefenlage oder auch in geringerer oder größerer Tiefe, mithin auch in einem gänzlich anderen Wirtsgestein, eingelagert werden können. Unabhängig davon hat diese Form der konsequenten Trennung der Einschlussbereiche in jedem Fall Einfluss auf den Platzbedarf des Endlagers.
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